Gemäß § 147 finden für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen grundsätzlich die §§ 119 bis 135 Anwendung. Besonderer Vorschriften bedarf es weiterhin zu den besonderen Ausnahmen vom Vergaberecht für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge (§ 145) und zu den Verfahrensarten (§ 146). Auch § 121 Absatz 2 wurde nicht in die Verweisungskette aufgenommen, weil im Bereich der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträge die Richtlinie 2009/81/EU aus diesem Grund
keinerlei vergleichbare Vorgaben trifft.
Im Interesse der Rechtssicherheit werden auch die Regelungen der Richtlinie 2014/24/EU zur Auftragsänderung und Kündigung in besonderen Fällen für anwendbar erklärt, durch welche die diesbezüglichen primärrechtlichen Anforderungen präzisiert werden. Weiterhin enthält die Richtlinie 2009/81/EG in Artikel 39 zwar eine Regelung zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen, die mit der in Artikel 57 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EU getroffenen Regelung nicht vollständig deckungsgleich ist. So werden in Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU zwingende Ausschlussgründe wie Nichtentrichtung von Steuern oder Sozialabgaben aufgeführt, die in Artikel 39 der Richtlinie 2009/81/EG und bislang in § 24 Absatz 1 Nummer 6 VSVgV als fakultative Ausschlussgründe enthalten sind. In der Sache sollen Auftraggeber bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Hinblick auf die Schwere dieser Rechtsverstöße und die betroffenen Rechtsgüter rechtlich jedoch nicht anders behandelt werden als sonstige öffentliche Auftraggeber. Im Interesse der Rechtssicherheit werden daher auch die Regelungen der §§ 123 und 124 zu den zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge vollständig für anwendbar erklärt. Dabei trägt die Verweisung in § 147 dem zusätzlichen, nicht in der Richtlinie 2014/24/EU enthaltenen, fakultativen Ausschlussgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit Rechnung und überführt Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/81/EG im Wortlaut des bisherigen § 24 Nummer 5 VSVgV in das GWB. Eine schwere Verfehlung gemäß § 124 Absatz 1 Nummer 3, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird, liegt bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c und d insbesondere dann vor, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen geltende Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungs- und/oder Sicherheitsgütern erfolgt ist oder wenn im Rahmen eines früheren Auftrags die Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit verletzt wurde.