Begründung zu § 148 GWB (Anwendungsbereich)

§ 148 bestimmt den Anwendungsbereich des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 3 regelt die Vergabe von Konzessionen und setzt damit die wesentlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/23/EU um.