Begründung zu § 149 Nr. 12 GWB (Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen)

§ 149 Nummer 12 setzt die Ausnahme des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU um. Von Teil 4 des GWB ausgenommen wird dadurch die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne des § 1 des Personenbeförderungsgesetz, das heißt über die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Untergrundbahnen, Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen.

Als „Straßenbahnen“ im Sinne des § 1 PBefG gelten gemäß § 4 Absatz 2 PBefG auch Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart. Für diese öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne des § 1 PBefG gelten weiterhin die Sonderregelungen für die Vergabe von Konzessionen über Personenbeförderungsleistungen nach § 8b des Personenbeförderungsgesetzes und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Auf Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr – die nicht unter das Personenbeförderungsgesetz fallen – sind die für die Vergabe von Konzessionen geltenden Regelungen in Teil 4 des GWB und in der Konzessionsverordnung anwendbar.