Begründung zu § 149 Nr. 2 GWB (Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen)

§ 149 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2014/23/EU. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 2 verwiesen.