§ 149 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU. Die Ausnahme für bestimmte audiovisuelle Mediendienste und Hörfunkmediendienste entspricht der Ausnahme des § 116 Absatz 1 Nummer 3. Insofern wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 3 verwiesen.