Begründung zu § 149 Nr. 5 GWB (Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen)

§ 149 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe f der Richtlinie 2014/23/EU. Die Ausnahme für Kredite und Darlehen entspricht der Ausnahme des § 116 Absatz 1 Nummer 5. Insofern wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 5 verwiesen.