Begründung zu § 149 Nr. 8 GWB (Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen)

§ 149 Nummer 8 setzt die Ausnahme des Artikels 11 der Richtlinie 2014/23/EU um. Die Begriffe „öffentliches Kommunikationsnetz“ und „elektronischer Kommunikationsdienst“ sind gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/23/EU entsprechend den Definitionen der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33) auszulegen.

Dabei kann es sich zum Beispiel um öffentliche Kommunikationsnetze im Sinne des § 3 Nummer 16a, 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 17a, 24 des TKG handeln.