Begründung zu § 150 GWB (Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit)

§ 150 setzt die besonderen Ausnahmen für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit des Artikels 10 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2014/23/EU um.

Artikel 10 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie 2014/23/EU sprechen von Ausnahmen für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG. Der Begriff der Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit wird weder in der Richtlinie 2014/23/EU noch in der Richtlinie 2009/81/EG definiert. Aus einer Zusammenschau von Artikel 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 2 Buchstabe c und d der Richtlinie 2009/81/EG ergibt sich, dass es sich um solche Konzessionen handelt, deren vertragliche Regelung Bau- oder Dienstleistungen umfassen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Militärausrüstung oder Ausrüstung im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags stehen bzw. um Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.

Artikel 10 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie 2014/23/EU fassen eine Reihe von Ausnahmetatbeständen für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zusammen, die an die Ausnahmetatbestände der Artikel 12 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG sowie Artikel 15 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU angelehnt sind. Besonders hervorzuheben ist Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/23/EU, der den Schutz vor Preisgabe von Auskünften umfasst, die nach Erachten des betroffenen Mitgliedstaates seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, die Geheimerklärung sowie die besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, siehe ebenso Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU.

Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 2014/23/EU sieht ebenso wie Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU den Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen als Ausnahmetatbestand vor und greift ausdrücklich das Verhältnismäßigkeitsgebot auf. Das Vergaberecht ist nicht anzuwenden, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als die Ausnahme vom Vergaberecht gewährleistet werden kann. Zu den weniger  einschneidenden Maßnahmen gehören zum Beispiel Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit solcher Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt.