Begründung zu § 150 Nr. 2 GWB (Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit)

§ 150 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU.