Begründung zu § 150 Nr. 5 GWB (Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit)

§ 150 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe e der Richtlinie 2014/23/EU.