Begründung zu § 152 Abs. 1 GWB (Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren)

§ 152 Absatz 1 setzt die Vorgaben des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU zu den technischen und funktionellen Anforderungen um. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/23/EU werden in den technischen und funktionellen Anforderungen die für die vertragsgegenständlichen Bau- oder Dienstleistungen geforderten Merkmale festgelegt. Diese Definition der technischen und funktionellen Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren entspricht im Grundsatz der Definition der technischen Spezifikationen im Vergabeverfahren zu öffentlichen Aufträgen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Damit sollen die in § 121 für öffentliche Aufträge geregelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für Konzessionen entsprechend zur Anwendung kommen.