Begründung zu § 152 Abs. 2 GWB (Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren)

§ 152 Absatz 2 setzt die grundlegenden Vorgaben des Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/23/EU an die Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber um. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 prüfen die Konzessionsgeber die Erfüllung der Teilnahmebedingungen hinsichtlich der beruflichen und fachlichen Befähigung sowie der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter. Im Hinblick auf Konzessionen weichen die Festlegungen in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 zwar im Wortlaut von der Festlegung der Eignungskriterien im Vergabeverfahren zu öffentlichen Aufträgen gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU ab. Ausdrücklich wird die Befähigung zur Berufsausübung sowie die technische Leistungsfähigkeit in Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU nicht aufgeführt. In der Sache besteht jedoch zwischen den in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und den in Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EG genannten Anforderungen kein Unterschied. Auch ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, an die Auswahl der Bewerber im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen oder Bauleistungen im Rahmen einer Konzessionsvergabe andere qualitative Anforderungen stellen als an die Ausführung öffentlicher Dienstleistungs- oder Bauleistungsaufträge. In beiden Fällen sollen die Eignungsanforderungen die ordnungsgemäße Auftragsausführung sicherstellen. Damit sollen die in § 122 für öffentliche Aufträge geregelten Anforderungen an die Eignung für Konzessionen entsprechend zur Anwendung kommen.

§ 122 Absatz 4 Satz 2 ist allerdings mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Teilnahmebedingungen in der Veröffentlichung nach § 151 Satz 1 (Konzessionsbekanntmachung) enthalten sein müssen. Denn nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/23/EU prüfen die Konzessionsgeber die Erfüllung der Teilnahmebedingungen hinsichtlich der Eignung der Bewerber oder Bieter gemäß den in der Konzessionsbekanntmachung angegebenen Anforderungen. Nach Artikel 31 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V Nummer 7 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU enthält die Konzessionsbekanntmachung hinsichtlich der Teilnahmebedingungen eine Nennung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, der einzuhaltenden Mindeststandards und einzureichender Unterlagen. Eine Vorinformation steht für Konzessionsvergaben außerhalb von Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen (vgl. § 153 Satz 1) nicht zur Verfügung. Eine Veröffentlichung der Eignungskriterien in einer Vorinformation oder eine Angabe in einer Aufforderung zur Interessenbestätigung sind daher ausgeschlossen.