Begründung zu § 152 Abs. 3 GWB (Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren)

§ 152 Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU. Als objektive Kriterien müssen die Zuschlagskriterien den in § 97 Absatz 1 genannten Grundsätzen genügen. Anders als Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU erfordert Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU nicht den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot, sondern setzt voraus, dass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt werden kann. Gleichwohl überprüft der Konzessionsgeber gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU, ob die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen und bewertet dabei auch, welches der Angebote die Zuschlagskriterien am besten realisiert. § 152 Absatz 3 Satz 2 setzt Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/23/EU um. § 152 Absatz 3 Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Richtlinie 2014/23/EU. § 152 Absatz 3 Satz 4 setzt Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/23/EU im Wortlaut des § 127 Absatz 5 um.