Begründung zu § 153 GWB (Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen)

§ 153 dient der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2014/23/EU über die Vergabe von Konzessionen zur Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen durch Konzessionsgeber. Für diese Konzessionen greift gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU der allgemeine EU-Schwellenwert für Konzessionen in Höhe von 5.186.000 €. Die neuen sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen sind im Einzelnen im Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU aufgeführt. Dieser Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU entspricht Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU.

Die Vergabe von Konzessionen zur Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen unterstellt Artikel 19 der Richtlinie 2014/23/EU besonderen Beschaffungsregelungen. Als besondere Beschaffungsregelung sieht die Richtlinie 2014/23/EU für Konzessionen zur Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen ein vereinfachtes Vergabeverfahren vor. Dieses vereinfachte Vergabeverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass Konzessionsgeber gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/23/EU lediglich verpflichtet sind, gemäß Artikel 31 Absatz 3 dieser Richtlinie durch Vorinformation die beabsichtigte Vergabe sowie gemäß Artikel 32 der Richtlinie die Ergebnisse des Konzessionsvergabeverfahrens EU-weit bekannt zu machen. Im Übrigen können Konzessionsgeber auch die Konzessionsvergabe für soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Maßgabe der aufgrund § 113 erlassenen Verordnung frei gestalten, sind allerdings gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verpflichtet.

Auch die Konzessionsvergabe für soziale und andere besonderen Dienstleistungen unterliegt gemäß Artikel 19 i. V. m. Artikel 46, 47 der Richtlinie 2014/23/EU dem Primärrechtsschutz, so dass die Einhaltung dieser Maßgaben im Nachprüfungsverfahren durch den unterlegenen Bieter und Bewerber überprüft werden kann.

Grund für dieses vereinfachte Vergabeverfahren ist, dass diesen oftmals personen- oder ortsgebundenen Dienstleistungen nur eingeschränkt eine grenzüberschreitende Dimension zukommt (vergleiche beispielhaft Erwägungsgründe 114 ff. der Richtlinie 2014/24/EU). Gerade Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereich werden in einem besonderen Kontext erbracht, der sich aufgrund unterschiedlicher kultureller Tradition in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterscheidet (siehe Erwägungsgrund 53 der Richtlinie 2014/23/EU). Betroffen
sind beispielsweise Konzessionen zur reinen Patientenbeförderung durch Einsatz von Krankenwagen. Dagegen unterfallen Notfallrettungsdienste und der Einsatz von Krankenwagen bestehend aus allgemeinen und fachspezifischen ärztlichen Dienstleistungen in einem Rettungswagen nicht dem Vergaberecht, siehe Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe g der Richtlinie 2014/23/EU und § 107 Nummer 4.

§ 153 bestimmt, dass für die Vergabe von Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe betreffen, die in § 151 und § 152 festgelegten Vorgaben zum Vergabeverfahren und zu den Anforderungen im Vergabeverfahren (Leistungsbeschreibung, Eignung, Zuschlag, Ausführungsbedingungen) zur Anwendung kommen. Zu sonstigen anwendbare Vorschriften kommt § 154 zum Tragen. Etwaige
weitere Erleichterungen für die Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen werden auf Verordnungsebene festgelegt.