Begründung zu § 154 GWB (Sonstige anwendbare Vorschriften)

Soweit möglich, wird zur Umsetzung der weiteren wesentlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/23/EU – gegebenenfalls unter bestimmten Maßgaben – auf die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber verwiesen. Die Verweisung kommt sowohl für allgemeine Konzessionen als auch für Konzessionen zu sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 153 zum Tragen.