Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU sehen vor, dass für diejenigen Konzessionsgeber, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber nach Artikel 6 oder um im Sektorenbereich tätige öffentliche Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a handelt, zwingende Ausschlussgründe gelten, die denen nach Artikel 57 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen. Daher wird für diese Konzessionsgeber grundsätzlich eine entsprechende Geltung der für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen geltenden Regelung zu zwingenden Ausschlussgründe vorgesehen.
Da die in Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/23/EU vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe für das Konzessionsvergabeverfahren weitestgehend deckungsgleich mit den in Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU geregelten fakultativen Ausschlussgründen für das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind, wird ebenfalls grundsätzlich eine entsprechende Geltung der diesbezüglichen Regelung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorgesehen.
Im Übrigen passen die Regelungen zu Selbstreinigung und Höchstdauer des Ausschlusses ohne Modifikationen auch für die Vergabe von Konzessionen.