Für Konzessionsgeber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c wird entsprechend Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU ausnahmsweise eine fakultative Geltung der zwingenden Ausschlussgründe vorgesehen.