Nach § 154 Nummer 3 wird die Vorschrift des § 131 Absatz 2, die für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr auf bestimmte Regelungen der Verordnung (EG) 1370/2007 verweist, sowie die Vorschrift des § 131 Absatz 3, die den Personalübergang bei einem Betreiberwechsel im Eisenbahnverkehr regelt, auf Konzessionen im Eisenbahnverkehr für entsprechend anwendbar erklärt.
Darüber hinaus sind die Regelungen des § 132 zu Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit auf die Vergabe von Konzessionen grundsätzlich entsprechend anwendbar. Damit wird Artikel 43 der Richtlinie 2014/23/EU umgesetzt.