Begründung zu § 154 Nr. 3b GWB (Sonstige anwendbare Vorschriften)

Zudem gibt es bei der de-minimis-Grenze des § 132 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe ii der Richtlinie 2014/23/EU keine Unterscheidung zwischen Bau- und Dienstleistungskonzessionen, sondern eine einheitliche Höchstgrenze in Höhe von 10 Prozent des ursprünglichen Wertes der Konzession.