§ 154 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 44 der Richtlinie 2014/23/EU und erklärt die Regelung der §§ 133 bis 135 zur Kündigung von Aufträgen hinsichtlich der Kündigung von Konzessionen für entsprechend anwendbar. Inhaltlich entspricht die Regelung in der Konzessionsrichtlinie der Regelung in Artikel 73 Richtlinie 2014/24/EU.