§ 154 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2014/23/EU und erklärt die Ausnahme des § 138 für Vergaben an verbundene Unternehmen für entsprechend anwendbar. Ebenso wie die Richtlinie 2014/25/EU enthält auch die Konzessionsrichtlinie eine besondere Ausnahme für die Vergabe von Konzessionen an verbundene Unternehmen. Die Ausnahme gilt bei der Vergabe von Konzessionen allerdings nur für Auftraggeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3, das heißt solche Auftraggeber, die einer Tätigkeit nach § 102 Absatz 2 bis 7 nachgehen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 138 verwiesen.