§ 154 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2014/23/EU und betrifft die Ausnahmen für Vergaben von Konzessionen an oder durch ein Gemeinschaftsunternehmen. § 139 wird für entsprechend anwendbar erklärt. Wie bei der Ausnahme des § 154 Nummer 3 für Vergaben an verbundene Unternehmen betrifft auch § 154 Nummer 6 nur Auftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 2, das heißt solche Auftraggeber, die einer Sektorentätigkeit nach § 102 Absatz 2 bis 7 nachgehen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 139 verwiesen.