§ 155 entspricht dem bisherigen § 102 GWB. Der Grundsatz der Nachprüfung durch die Vergabekammern erfasst nunmehr gemäß Artikel 46, 47 der Richtlinie 2014/23/EU neben der Vergabe öffentlicher Aufträgen auch die Vergabe von Konzessionen.
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§ 155 entspricht dem bisherigen § 102 GWB. Der Grundsatz der Nachprüfung durch die Vergabekammern erfasst nunmehr gemäß Artikel 46, 47 der Richtlinie 2014/23/EU neben der Vergabe öffentlicher Aufträgen auch die Vergabe von Konzessionen.