Begründung zu § 156 GWB (Vergabekammern)

§ 156 entspricht dem bisherigen § 104 GWB. Auch bei der Zuständigkeit der Vergabekammern wurde gemäß Artikel 46, 47 der Richtlinie 2014/23/EU neben der Vergabe öffentlicher Aufträge auch die Vergabe von Konzessionen berücksichtigt.