§ 159 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 106a. Die Aufzählung weiterer Auftraggeber in § 159 Nummer 2 und 3 geht zurück auf die neue Systematik der Auftraggeber im Sinne der §§ 98 ff. und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern.
Der neu eingefügte § 159 Absatz 1 Nummer 6 bestimmt die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes, wenn die Nachprüfung von Vergabeverfahren sowohl in die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes als auch in die Zuständigkeit von Vergabekammern der Länder fällt. Die Zuständigkeitskonzentration bei einer Vergabekammer dient der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung in Fällen, in denen aufgrund der Zuständigkeit unterschiedlicher Beschwerdeinstanzen die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht. Durch die Ergänzung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes wird in diesen Fällen sichergestellt, dass alle Nachprüfungsanträge bei derselben Vergabekammer gestellt werden und gleichzeitig die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 gewahrt bleibt.