Begründung zu § 169 GWB (Aussetzung des Vergabeverfahrens)

§ 169 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 115. In § 169 Absatz 4 wurden die entsprechenden neuen Ausnahmevorschriften der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU übernommen.