§ 183 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 129 GWB. Gemäß Artikel 46 Absatz 7 und Artikel 47 Absatz 7 der Richtlinie 2014/23/EU wird nunmehr als Prüfungsmaßstab für den schweren Verstoß das Recht der Europäischen Union zur Vergabe von Konzessionen ergänzt. Im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 89/665/EWG, Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 92/13/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG erfolgte eine Anpassung in Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Informationspflicht des Auftraggebers auf den Ausgang des Verfahrens insgesamt bezieht, das heißt, den Ausgang des Nachprüfungsverfahrens oder den Ausgang des Vergabeverfahrens nach Aussetzung aus sonstigen Gründen.