Begründung zu § 184 Nr. 3 GWB (Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen)

Die Änderungen der Überschrift des Fünften Teils sowie des § 185 stellen klar, dass im Teil 5 des GWB der Anwendungsbereich der Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des GWB geregelt ist.

Bereits derzeit gilt der bisherige § 130 GWB (§ 185 n.F.) für die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des GWB und bildet als Teil 5 des GWB die Klammer für den Anwendungsbereich dieser Teile des GWB. Aufgrund der Einfügung einer Vielzahl an neuen Paragraphen in Teil 4 des GWB durch die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien (Richtlinie 2014/23/EU, Richtlinie 2014/24/EU und Richtlinie 2014/25/EU) ist die explizite Klarstellung, dass der Teil 5 mit dem § 185 für die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des GWB gilt, angebracht.