Teil 6 und der darin enthaltene § 186 regelt den Übergang für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits begonnene Vergabe- oder Nachprüfungsverfahren und greift in seinem Regelungsgehalt den bislang geltenden Teil 6 mit dem bisherigen § 131 GWB auf. Dabei entspricht § 186 Absatz 1 wortgleich dem bisherigen § 131 Absatz 1 GWB. § 186 Absatz 2 schafft eine eindeutige Regelung zu der Frage, nach welchem Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren zu Ende zu führen sind. Ein Vergabeverfahren ist im Sinne dieser Übergangsregelung auch begonnen, wenn eine Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb oder zur Angebotsabgabe ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb erfolgt ist.