Begründung zu § 184 Nr. 5 GWB (Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen)

Die bisherige Anlage zum GWB enthielt die Beschreibung der sog. Sektorentätigkeiten (Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversordnung). Die Beschreibung der Sektorentätigkeiten ist nunmehr in § 102 aufgegangen, so dass die Anlage ersatzlos entfallen kann.