Begründung zu § 106 GWB (Schwellenwerte)

§ 106 regelt eine wesentliche Voraussetzung für den sachlichen Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB in Form einer dynamischen Verweisung auf die jeweils in den Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2009/81/EG und 2014/23/EU geregelten Schwellenwerte, deren Höhe regelmäßig vom Unionsgesetzgeber oder der EU-Kommission im Wege der delegierten Rechtssetzung angepasst wird. Der Regelungsinhalt der bisherigen § 2 Absatz 1 VgV, § 1 Absatz 2 VSVgV und § 1 Absatz 2 SektVO wird als Grundsatzbestimmung in das GWB übernommen.

Damit entfällt zukünftig der Bedarf für eine weitere Konkretisierung auf Verordnungsebene.