§ 130 Absatz 2 eröffnet für den Bereich öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen zulässige Auftragsänderungen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens abweichend von § 132 Absatz 3, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Grund dafür ist, dass der Anstieg der Nachfrage nach sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen durch äußere, vom öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbare und beeinflussbare Umstände bewirkt werden kann. Öffentliche
Auftraggeber sollen in solchen Sachverhaltskonstellationen vereinbarte Teilnehmerkontingente flexibel in einem höheren Umfang erweitern können, um den Bedürfnissen betroffener Menschen vor allem im Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsbereich angemessen Rechnung tragen zu können. Die Begrenzung von Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit auf 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes im Rahmen des allgemeinen Vergaberegimes trägt diesen Besonderheiten nur eingeschränkt Rechnung. Daher ist es sinnvoll, für soziale und andere
besondere Dienstleistungen die Begrenzung auf 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes zu erweitern. Diese Grenze entspricht der bisherigen Wertgrenze in der VOL/A zur freihändigen Vergabe bei nichtprioritären Dienstleistungen. Zum Beispiel kann eine steigende Nachfrage nach Arbeitsmarktdienstleistungen auf konjunkturelle Rahmenbedingungen zurückzuführen sein. Aufgrund weiterer nicht vorhersehbarer Verschlechterungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder nicht vorhersehbaren regionalen Veränderungen auf dem Ausbildungs-
und Arbeitsmarkt (z. B. Unternehmensinsolvenz) kann sich innerhalb der Vertragslaufzeit ein erheblicher Mehrbedarf gegenüber der ursprünglichen Planung vor einer Ausschreibung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen wie z. B. Arbeitsmarktdienstleistungen ergeben. In solchen Fällen müssen öffentliche Auftraggeber in der Lage sein, zeitnah laufende Verträge um zusätzliche Teilnehmerkontingente zu erweitern.