Entwurf einer Unterschwellenvergabeordnung [ams] Newsletter 11/2016

Überblick über den vorgesehenen Inhalt nach dem derzeitigen Stand

1.      Verfahrensarten

  • Öffentliche Ausschreibung
  • Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (stets zulässig) 
    • Gleichstellung mit öffentlicher Ausschreibung
    • Verzicht auf Teilnahmewettbewerb unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
  • Verhandlungsvergabe (ehemals freihändige Vergabe)
    • Zulassungsvoraussetzungen. Mischung zwischen tatbeständen der VgV und VOL/A 1. Abschnitt
    • Immer mit oder ohne TN-Wettbewerb zulässig
  • Detaillierte Beschreibung der Verfahrensabläufe 
  • Keine Mindestfristen
  • Direktauftrag bis 1000 Euro

 2.      Gleichlauf mit der VgV (teil GWB)

 3.      Erleichterungen gegenüber der VgV

  • Dokumentation 
  • einfachere Anforderungen an Gütezeichen 
  • Vereinfachung bei Eignung und Eignungskriterien 
  • Flexiblere Zulassung von Nebenangeboten

 4.      Neuerungen

  • Auftragsänderung
  • Verweis auf § 132 Absatz 1, 2 und 4 GWB
    • De-minimis-Regelung über 20 % (anstatt 10 % wie GWB
    • Ausdrückliche Regelung zu Ausführungsbedingungen
  • Strategische Vergabe
  • Ungewöhnlich niedrige Angebote

 5.      E-Vergabe

  • Elektronische Mittel: Gleiche Voraussetzungen wie in §§ 9 ff VgV
  • Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen zwingend im Internet
  • Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar
  • Übermittlung der Angebote und Teilnahmeanträge in elektronischer Form:
    • Grds. entscheidet Auftraggeber über die Form der Einreichung
    • Ab 25.000 Euro zwingend elektronische Übermittlung
    • Ausnahme: bei zweistufigem vergabeverfahren ohne TN-Wettbewerb
  • Übergangsfristen (Stufenregelung)

6.      Sonderregelungen

  • Soziale und andere besondere Dienstleistungen
    • Freie Wahl der wettbewerblichen Verfahrensarten
    • Besondere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten, insb. bei Arbeitsmarktdienstleistungen
  • Vergabe freiberuflicher Leistungen
    • Grds. im Wettbewerb zu vergeben
    • So viel Wettbewerb schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist
    • AG orientieren sich insoweit an den Regelungen zum Vergabeverfahren
  • Verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge
  • Ggf. Planungswettbewerbe
    • Grds. zulässig
    • Insb. auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung
    • Orientierung an der Vergabeverordnung
  • Vergaben von Auslandsdienststellen