Entwurf eines Gesetzes über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (Umsetzung der RL 2014/55/EU) ams newsletter 09/2016

Am 08.07.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen veröffentlicht.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die europarechtlichen Vorgaben der E-Rechnungsrichtlinie (RL 2014/55/EU) verbindlich um.  Stichtag für die Umsetzung in nationales Recht ist der 27.11.2018. Der Gesetzesentwurf hat Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) zum Inhalt.

Die für die Rechnungsannahme zu erfüllenden Voraussetzungen sollen durch das europäische Normungsgremium CEN bis spätestens zum 27. Mai 2017 festgelegt werden.

Ziel der E-Rechnungsrichtlinie ist es

  • die Marktzutrittsschranken abzubauen, die aus der mangelnden Interoperabilität der in den Mitgliedstaaten im Einsatz befindlichen Systeme und Standards zur elektronischen Rechnungsstellung resultieren,
  • die Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung zu fördern,
  • alle Auftraggeber zu verpflichten, elektronische Rechnungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anzunehmen und zu verarbeiten.

Gesetzesinhalt – Umsetzung auf Bundesebene

  • Die Regelungen gelten ausschließlich für Stellen des Bundes (einschließlich der dem Bund zuzurechnenden Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber).
  • Es wird eine für die o.g. öffentlichen Auftraggeber gleichermaßen verbindliche Rechtsgrundlage zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen, geschaffen.

Umsetzung auf Länderebene

  • Von Verfassung wegen ist eine eigenständige Umsetzung durch die Länder geboten, da durch die Regelungen der E-Rechnungsrichtlinie auch Verfahrens- und materielles Haushaltsrecht der Länder berührt wird.
  • Für die von der Richtlinie betroffenen Landes- bzw. Kommunalstellen bedarf es daher einer ergänzenden Gesetzgebung durch die Länder.
  • Aufgrund der Sachnähe schließt dies auch entsprechende Regelungen für die auf Landes- und Kommunalebene angesiedelten Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber (z.B. privatisierte Einrichtungen der Energieversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der sonstigen Daseinsvorsorge) ein.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.