Das Bundeskabinett hat am 29.03.2017 die Einrichtung eines Wettbewerbsregisters beschlossen.
Hintergrund
Ein wesentliches Ziel der Vergaberechtsreform 2016 war die Verbesserung der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Wer sich wegen Wirtschaftsdelikten – insbesondere im Zusammenhang mit Korruption – strafbar gemacht hat, soll nicht zum Nachteil von rechtstreuen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren, sondern von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Bereits im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurden deshalb zwingende und fakultative Ausschlussgründe geregelt (§§ 123, 124 GWB). Auf kommunaler Ebene lassen sich diese jedoch nicht einfach umsetzen, da die Länder teils unterschiedliche oder keine Korruptionsregister führen. Berlin, Bayern, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben zwar Korruptionsregister aber mit zum Teil sehr unterschiedlichen Regeln.
Umsetzung
Auf Ebene des Bundes wird beim Bundeskartellamt ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen eingerichtet.
In dem Register werden Unternehmen geführt, die Wirtschaftsstraftaten begangen haben. Die geführten Unternehmen sollen fünf Jahre und in weniger gravierenden Fällen drei Jahre keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten.
Öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, ab einem Auftragswert von 30.000 EUR (netto) elektronisch abzufragen, ob einem Unternehmen wettbewerbsrelevante Delikte von Mitarbeitern zuzurechnen sind, die zwingend oder fakultativ zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Hierzu zählen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldbescheide u.a. wegen Bestechung, Betrug, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthaltung von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung, Submissionsbetrug sowie Kartellrechtsverstößen und Verstößen gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften.
Die Eintragung in das Wettbewerbsregister schließt jedoch ein Unternehmen nicht automatisch von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus. Gemäß § 6 Abs. 4 WRegG-E müssen die öffentlichen Auftraggeber eigenständig im Rahmen ihres Ermessensspielraums prüfen und entscheiden, ob ein Unternehmen im konkreten Einzelfall ausgeschlossen wird.
Die bisher bestehenden Abfragepflichten und Abfragemöglichkeiten der Auftraggeber nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem ArbeitnehmerEntsendegesetz und dem Mindestlohngesetz im Hinblick auf das Gewerbezentralregister werden durch die Abfrage des Wettbewerbsregisters ersetzt.
Die Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an die Auftraggeber soll elektronisch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen, anstelle des bisherigen papiergebundenen Auszugs aus dem Gewerbezentralregister.
Das bundesweite Register soll nach Auskunft des BMWi im Jahr 2018 technisch umgesetzt werden und im Jahr 2019 für die öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung stehen.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.