Absatz 2 überträgt die Ausnahmetatbestände der §§ 107 bis 109, 116, 117 und 145 GWB auf die UVgO. Damit wird klargestellt, dass nach der UVgO bei Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes weder Ober- noch Unterschwellenvergaberecht angewendet werden muss. Bei binnenmarktrelevanten öffentlichen Aufträgen kann sich aber die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung aus dem primären europäischen Gemeinschaftsrecht ergeben.