Absatz 3 erklärt die Regelung des § 118 GWB für entsprechend anwendbar, wonach öffentliche Aufträge nun auch im Unterschwellenbereich von vornherein Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Sozialunternehmen vorbehalten werden können, sofern diese mind. 30 % benachteiligte Personen beschäftigen.