§ 5 entspricht mit Ausnahme des Absatzes 3 fast wortgleich dem § 7 VgV über die Mitwirkung von Unternehmen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens.
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§ 5 entspricht mit Ausnahme des Absatzes 3 fast wortgleich dem § 7 VgV über die Mitwirkung von Unternehmen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens.