Erläuterung § 7 Abs. 3 UVgO Grundsätze der Kommunikation

Analog zur Regelung im Oberschwellenbereich kann aus Absatz 3 im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass für den Zugang zu den Vergabeunterlagen zwar keine verpflichtenden Registrierung verlangt werden darf, wohl aber für die Übermittlung und die Beantwortung etwaiger Bieterfragen.