Absatz 4 erklärt die §§ 10 bis 12 VgV für entsprechend anwendbar. Damit werden die technischen Anforderungen an die zu verwendenden elektronischen Mittel aus der Oberschwelle in die Unterschwelle übertragen. Damit gelten für die Gestaltung der entsprechenden IT-technischen
Lösungen, wie etwa die Entwicklung von Vergabeplattformen, die gleichen rechtlichen Anforderungen.