Die Absätze 1 bis 3 entsprechen § 9 Absatz 1 bis 3 VgV zur elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren. Der Spielraum für die erlaubte mündliche Kommunikation nach Absatz 2 wird dabei (wie auch im Oberschwellenbereich) eher gering ausfallen, da sich die
zwischen den Beteiligten des Vergabeverfahrens auszutauschenden Informationen häufig auf die Vergabeunterlagen, Teilnahmeanträge oder Angebote beziehen dürften.