§ 8 regelt insb. die Zulassungsvoraussetzungen für die Wahl der einzelnen Verfahrensarten:
- Öffentliche Ausschreibung,
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb,
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb,
- Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.
Die freie Wahl des Auftraggebers im Oberschwellenbereich zwischen dem offenen und nicht offenen Verfahren wird dabei übertragen, sodass nach der UVgO dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen stets zu Verfügung stehen.
Bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb entsprechen die Zulassungsvoraussetzungen wortgleich dem bisherigen § 3 Absatz 4 VOL/A.
Die „Freihändige Vergabe“ in der VOL/A wurde in die „Verhandlungsvergabe“ umbenannt, um deutlicher zu signalisieren, dass es sich hierbei um ein reguläres, in der Regel wettbewerbliches Verfahren handelt, bei dem über die Angebotsinhalte im Regelfall verhandelt wird.
Zudem wird die Parallelität zum „Verhandlungsverfahren“ im Oberschwellenbereich deutlicher herausgestellt.
Wie bisher die Freihändige Vergabe ist die Verhandlungsvergabe weiterhin grundsätzlich immer auch ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, sofern die Zulassungsvoraussetzungen für die Verhandlungsvergabe des Absatzes 4 vorliegen.
Die Zulassungsvoraussetzungen für die Verhandlungsvergabe in Absatz 4 stellen eine Mischung der Voraussetzungen für das Verhandlungsverfahren des Oberschwellenbereichs und der bisherigen Freihändigen Vergabe nach VOL/A dar:
- Nummer 1 entspricht wortgleich § 14 Absatz 3 Nummer 2 VgV (konzeptionelle oder innovative Lösungen),
- Nummer 2 entspricht wortgleich § 14 Absatz 3 Nummer 3 VgV (Komplexität oder Besonderheiten des finanziellen oder rechtlichen Rahmens),
- Nummer 3 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 h) VOL/A (keine eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung möglich, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können),
- Nummer 4 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 a) VOL/A. (Nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung lässt eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten.),
- Nummer 5 entspricht wortgleich § 14 Absatz 4 Nummer 1 VgV (Anpassung bereits verfügbarer Lösungen),
- Nummer 6 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 c) VOL/A (Leistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben),
- Nummer 7 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 b) VOL/A (Aufträge im Anschluss an Entwicklungsleistungen); in Fällen, in denen nur ein Unternehmen die Entwicklungsleistung erbracht hat, wird auch eine Kombination mit der Nummer 10 denkbar sein,
- Nummer 8 entspricht in Teilen § 3 Absatz 4 b) VOL/A und gestattet die Verhandlungsvergabe, wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber/Bieter einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde,
- Nummer 9 (Dringlichkeit) entspricht § 3 Absatz 5 g) VOL/A,
- Nummer 10 entspricht § 3 Absatz 5 l) VOL/A und (in Teilen) § 14 Absatz 4 Nummer 2 VgV: Erbringung oder Bereitstellung der Leistung nur durch ein Unternehmen möglich,
- Nummer 11 entspricht § 14 Absatz 4 Nummer 6 VgV (Kauf über eine Warenbörse),
- Nummer 12 entspricht inhaltlich identisch § 14 Absatz 4 Nummer 5 VgV (Erneuerungs- und Erweiterungsleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers),
- Nummer 13 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 e) VOL/A (Ersatzteile und Zubehörstücke),
- die Nummer 14 (vorteilhafte Gelegenheit) war bisher nicht ausdrücklich im Katalog des § 3 Absatz 5 VOL/A enthalten, wurde jedoch in den amtlichen Erläuterungen zur VOL/A als Unterfall des § 3 Absatz 5 l) beschrieben; der Begriff „vorteilhafte Gelegenheit“ ist eng auszulegen;
die Wahrnehmung einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese bei der Anwendung der Öffentlichen oder der Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre. Dies kann der Fall sein, wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder sonstigen Ausgleichsverfahrens erworben werden, oder wenn die Dienstleitung zu besonders günstigen Bedingungen bei Unternehmen erworben werden, weil die Unternehmen staatliche Zuwendungen erhalten haben (Kofinanzierung), - Nummer 15 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 f) VOL/A, mit dem Unterschied, dass neben Gründen der Geheimhaltung nun auch Gründe der Sicherheit ausreichen können,
- Nummer 16 a) entspricht § 3 Absatz 5 j) VOL/A (Vergabe an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen; hinzu tritt die Möglichkeit der Vergabe an Sozialunternehmen (vgl. § 118 GWB); in beiden Fällen müssen die Voraussetzung des § 118 Absatz 2 GWB vorliegen, wonach mindestens 30% der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind; Buchstabe b entspricht § 3 Absatz 5 k) VOL/A (Vergabe an Justizvollzugsanstalten),
- Nummer 17 Halbsatz 1 entspricht inhaltlich identisch § 3 Absatz 5 i) VOL/A (Wertgrenzen durch Bundes- und Landesministerien); um den Besonderheiten von Auslandsdienststellen und den mitunter schwierigen Rahmenbedingungen im Ausland gerecht zu werden, bestimmt Halbsatz 2, dass eine solche Wertgrenze auch für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen im Ausland durch eine Auslandsdienststelle festgesetzt werden kann; dabei kann die Wertgrenze ggf. auch bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwerts festgesetzt werden; hierfür bedarf es jedoch wie bei Halbsatz 1 entsprechender Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Bundes- oder Landesressorts; darüber hinaus geht Halbsatz 2 auch auf Besonderheiten bei inländischen Dienststellen ein, die im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschaffen.