In einer Entscheidung der VK Südbayern, die bereits unter Geltung des neuen Vergaberechts getroffen wurde, ging es um die Thematik Fachlosvergabe in der öffentlichen Daseinsvorsorge (Versorgung von Flüchtlingen).
Ausgeschrieben waren Leistungen im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern in einer beschränkten Ausschreibung. Die einzelnen Tätigkeitsbereiche wie Betrieb, Reinigung, Catering und Objektbetreuung waren in einer Ausschreibung zusammengefasst und nicht nach Fachlosen aufgeteilt ausgeschrieben worden. Dagegen wendet sich ein Teilnehmer, der zum einen die fehlende europaweite Ausschreibung moniert und zum anderen die fehlende Aufteilung in Lose rügt. Folge: Der geschlossene Vertrag wurde gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB für unwirksam erklärt. Die zu vergebenden Leistungen hätten europaweit ausgeschrieben und nach Losen aufgeteilt werden müssen.
Begründung hinsichtlich der Losvergabe: Aus dem Gebot der Losvergabe nach § 97 GWB ergibt sich ein subjektives Bieterrecht auf Einhaltung des Prinzips. Die Vergabestelle muss eventuell vorliegende Tatbestandsmerkmale für eine Gesamtvergabe ausführlich begründen und dokumentieren – beides lag im vorliegenden Fall nicht vor. Für die ausgeschriebenen Leistungen besteht jeweils ein eigener Markt. Die Bereiche sind voneinander abgrenzbar und nicht untrennbar mit anderen verflochten. Demnach lag eine grundsätzliche Verpflichtung zur losweisen Vergabe vor. Eine Gesamtvergabe war auch nicht durch Vorliegen von wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich. Auch das Argument der Vergabestelle, dass eine Aufteilung nach Losen zu aufwändig gewesen sei, greift nach Auffassung der Kammer nicht: Ein allgemeiner Mehraufwand für die Aufbereitung eines Verfahrens in Fach- und/oder Teillose muss von der Vergabestelle hingenommen werden.
Das zeigt, dass im Bereich der Daseinsvorsorge für Asylbewerber die Berufung auf eine vorliegende Dringlichkeit eher restriktiv geprüft und nur ausnahmsweise angenommen wird. Das Gebot der Losvergabe ist auch in den neuen Regelungen deutlich verankert. Die Förderung des Mittelstandes sowie des allgemeinen Wettbewerbs bleiben Pflicht für die Auftraggeber, auch wenn eine Aufteilung nach Losen in der Vorbereitung des Verfahrens erst einmal aufwändig erscheint.