Das Gesetz zur Durchführung der eIDAS-Verordnung der EU ist am 29.07.2017 in Kraft getreten.
Hintergrund
Die EU hat mit der eIDAS-Verordnung (EU VO Nr. 910/2014) das Verfahren über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt neu geregelt. Gleichzeitig wurde die RL 1999/93/EG aufgehoben.
Mit dem eIDAS-Durchführungsgesetz hat die Bundesregierung diese EU-VO in nationales Recht umgesetzt.
Umsetzung
Im eIDAS-Durchführungsgesetz ist das „Vertrauensdienstegesetz“ (VDG) wesentlicher Bestandteil, mit dem die Nutzung elektronischer Vertrauensdienste in Deutschland deutlich erleichtert wird. Bekanntester Vertrauensdienst ist die seit Jahren als „digitale Unterschrift“ verwendete elektronische Signatur. Mit eIDAS kommen weitere hinzu: Das elektronische Siegel, der elektronische Zeitstempel, elektronische Zustelldienste und Webseitenzertifikate.
Bürger oder Unternehmensvertreter können nach einer vorherigen Identifizierung elektronische Vertrauensdienste (bzw. die hierfür erforderlichen elektronischen Zertifikate) bei einem Anbieter erwerben. Mit Hilfe der verschiedenen Vertrauensdienste können sie elektronische Dokumente sicher herunterladen, digital unterschreiben, „stempeln“, archivieren oder mit besonderer Beweiskraft an den Empfänger versenden. Hierzu müssen sie nicht auf herkömmliche, papiergebundene Offline-Verfahren zurückgreifen (handschriftliche Unterschrift, briefgebundenes Einschreiben u. ä.). Diese Dienste haben innerhalb der EU und des EWR die gleiche Gültigkeit.
Auswirkungen auf die Regelungen des Vergaberechts
Neben der bisher verwendeten elektronischen Signatur wird jetzt auch das elektronische Siegel als weiterer Vertrauensdienst in die Regelungen des Vergaberechts aufgenommen.
Damit ändern sich die entsprechenden Vorschriften in den Verordnungen VgV, SektVO, VSVgV und KonzVgV.
Das Vertrauensdienstegesetz (VDG) finden Sie hier: Vertrauensdienstegesetz (VDG)