Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen – newsletter 05/2017

Das Gesetz vom 04.04.2017 wurde am 10.04.2017 im BGBl veröffentlicht.

Hintergrund

Die RL 2014/55/EU (E-Rechnungsrichtlinie) bedurfte einer Umsetzung in nationales Recht. Ziel ist der Abbau der Marktzutrittsschranken europäischer Unternehmen, die derzeit aufgrund unterschiedlicher Systeme und Standards zur elektronischen Rechnungsstellung in den Mitgliedsstaaten gegeben sind. Wesentlicher Regelungskern der E-Rechnungsrichtlinie ist eine Verpflichtung aller Auftraggeber, elektronische Rechnungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anzunehmen und zu verarbeiten.

Die einzelnen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Auftraggeber zum Empfang verpflichtet sein werden, werden parallel zum Gesetzgebungsverfahren im Rahmen eines privatrechtlichen Normungsverfahrens durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) als europäische Norm festgelegt. Die Veröffentlichung der europäischen Norm soll bis zum 27. Mai 2017 erfolgen.

Umsetzung

Das vorliegende Gesetz hat Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) zum Inhalt.

Hierdurch wird eine für alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes, für Sektorenauftraggeber sowie für Konzessionsgeber gleichermaßen verbindliche Rechtsgrundlage zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen, die einem noch zu erarbeitenden Datenformat entsprechen, geschaffen.

Das Gesetz trifft ausschließlich Regelungen für Stellen des Bundes (einschließlich der dem Bund zuzurechnenden Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber). Da durch die Regelungen der E-Rechnungsrichtlinie auch Verfahrens- und materielles Haushaltsrecht der Länder berührt wird, ist von Verfassung wegen eine eigenständige Umsetzung durch die Länder geboten.

Das Gesetz finden Sie hier.