Hinweise für die VOB/A 2016

Die Neufassung der VOB/A dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Zusammen mit den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) stellen sie eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar.

Die Bundesregierung hat im Eckpunktebeschluss vom 7. Januar 2015 die Grundsätze der durch die EU-Richtlinien angestoßenen nationalen Vergaberechtsreform beschlossen. Bestandteil dieser Eckpunkte ist auch eine Strukturreform des nationalen Vergaberechts im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die Regelungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, auch freiberuflichen Leistungen, werden künftig in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengefasst. Sie erhält dadurch einen anderen Charakter und ist nicht mehr nur „Scharnier“ zwischen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vergabeordnungen. In der Folge entfallen VOL/A Abschnitt 2 und VOF.

Die besonderen Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen werden weiterhin durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) in der VOB/A erarbeitet.

Zur Umsetzung der Konzessionsvergaberichtlinie wird die Bundesregierung eine eigenständige Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) beschließen, die künftig umfassend auch für Baukonzessionen gelten wird.

Den Schwerpunkt dieser Überarbeitung der VOB/A bildet der Abschnitt 2. Dort sind die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt worden, soweit sie nicht auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des GWB oder in übergreifend geltenden Vorschriften der VgV geregelt sind.

Der hohe Detaillierungsgrad der EU-Richtlinien hat zwangsläufig zu einem Anwachsen des Abschnitts 2 VOB/A geführt. Das hat den DVA dazu bewogen, die Struktur moderat zu ändern, um die VOB/A übersichtlicher zu gestalten. Dazu wurden die bisherigen Zwischenüberschriften als eigenständige Paragrafen ausgestaltet. Um dem Anwender gleichwohl möglichst viel Bekanntes zu erhalten, wurde dabei auf eine neue, durchgehende Nummerierung verzichtet, sondern das Paragrafengerüst durch Einfügung von Paragrafen mit dem Zusatz a, b usw. in der Grundform erhalten.

Um den bewährten Gleichlauf innerhalb der VOB/A zu bewahren, wurde diese neue Struktur auch auf die Abschnitte 1 und 3 übertragen.

Da, wo es aus Sicht des DVA für den Anwender besonders wichtig ist, wurden Vorschriften des GWB wiederholt. Dies gilt insbesondere für die unternehmensbezogenen Ausschlussgründe (§§ 123 ff. GWB) und die Regelung zu Auftragsänderungen während der Laufzeit (§ 132 GWB). Der DVA könnte zwar ohnehin keine andere Regelung treffen. Wegen der zentralen Bedeutung der Vorschriften sollen sie aber in der VOB/A erscheinen.

Grundsätzlich hat der DVA auf einen Gleichlauf mit den in der VgV geregelten Vorschriften zur Beschaffung von Lieferund Dienstleistungen hingearbeitet. So werden z. B. die Vorschriften zur elektronischen Vergabe einheitlich ausgestaltet.

Im Abschnitt 3 wurden neben der Struktur einige wenige inhaltliche Änderungen des Abschnitts 2 übernommen, z.B. der geänderte Öffnungstermin. Ansonsten sind die Änderungen ganz überwiegend redaktioneller Art und Folge der Änderungen im GWB und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit.

Eine umfassende Überprüfung des Abschnitts 1 auf Änderung zur Bewahrung eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs mit dem Abschnitt 2 wird erst nach Abschluss der Vergaberechtsreform beginnen. Wo Angleichungen punktuell ohne tiefergehende Erörterung möglich und sinnvoll erschienen, sind sie vorgenommen worden, z. B. bei der Signatur von elektronischen Angeboten.

Hervorzuheben ist, dass auch der Abschnitt 1 sogleich die geänderte Struktur erhält.

Weitergehende Erläuterungen zu den wesentlichen inhaltlichen Änderungen der VOB/A sind für den Einführungserlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorgesehen, der im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden wird.