In einem Nachprüfungsverfahren prüft die Vergabekammer, ob
- öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen gegen Vergaberecht verstoßen haben und
- am Auftrag interessierte Unternehmen in ihren Rechten verletzt sind.
Die Vergabekammer ist nur zuständig für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Hierbei müssen Unternehmen ein Interesse am Auftrag haben und eine Verletzung in ihren Bieterrechten geltend machen.
Das Nachprüfungsverfahren muss schriftlich beantragt und begründet werden. Unter anderem muss der Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen die schützende Vergaberechtsnorm, der dem Unternehmen hierdurch entstandenen oder drohenden Schaden sowie die erfolgte Rüge gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung regelmäßig innerhalb von fünf Wochen.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden.
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