Öffentliche Auftraggeber sollen künftig auch Daten unterlegener Bieter übermitteln
Die Bundesregierung will mit der 12. GWB-Novelle die Aufdeckung von Preis- und Gebietsabsprachen in öffentlichen Vergabeverfahren grundlegend verändern. Kern des Vorhabens sind ein verdachtsunabhängiges Vergabescreening durch das Bundeskartellamt und neue Datenübermittlungspflichten für Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB.
Der Regierungsentwurf wurde am 7. September 2026 als Bundestagsdrucksache 21/7865 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Am 24. September 2026 wurde er in erster Lesung beraten und anschließend an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Der Bundesrat nahm am 25. September 2026 Stellung. Seine Stellungnahme und die Gegenäußerung der Bundesregierung wurden am 30. September 2026 als Bundestagsdrucksache 21/8302 vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die vergaberechtlich relevanten Regelungen des Regierungsentwurfs sind bislang unverändert geblieben. Das betrifft insbesondere das Vergabescreening nach § 32h GWB-E, die Datenübermittlungspflicht nach § 114 Abs. 4 GWB-E sowie die vorgesehenen Anwendungs- und Übergangsfristen. Politisch und rechtlich umstritten sind jedoch der zusätzliche Verwaltungsaufwand, die verdachtsunabhängige Verarbeitung von Unternehmensdaten und die fehlende gesetzliche Verankerung einer Evaluation.
Warum soll ein Vergabescreening eingeführt werden?
Preis-, Gebiets- oder Kundenabsprachen zwischen Unternehmen können den Wettbewerb in öffentlichen Vergabeverfahren erheblich beeinträchtigen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs können Submissionsabsprachen dazu führen, dass die öffentliche Hand bei betroffenen Auftragsvergaben durchschnittlich 15 bis 20 Prozent höhere Preise zahlt. Neben finanziellen Schäden können solche Absprachen Qualitätsverluste, Marktverzerrungen und Vertrauensschäden verursachen.
Die Aufdeckung von Submissionsabsprachen ist in der Praxis häufig schwierig. Auffällige Verhaltensmuster lassen sich vielfach nicht anhand eines einzelnen Vergabeverfahrens erkennen. Hierfür kann eine verfahrensübergreifende Betrachtung von Bieterstrukturen, Angebotspreisen und wiederkehrenden Verhaltensweisen erforderlich sein.
Öffentlich verfügbare Daten über die jeweils bezuschlagten Unternehmen reichen dafür nach der Begründung des Gesetzentwurfs nicht aus. Zur Erkennung möglicher Absprachen sollen vielmehr auch die Daten der unterlegenen Bieter einbezogen werden.
Vergabescreening nach § 32h GWB-E
Der Regierungsentwurf sieht die Einführung eines neuen § 32h GWB vor. Danach soll das Bundeskartellamt die beim Datenservice Öffentlicher Einkauf gespeicherten Daten sowie die zur Veröffentlichung bestimmten Daten der zugehörigen Bekanntmachungen auswerten dürfen.
Ziel der Auswertung ist es, Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 GWB oder Art. 101 AEUV zu erkennen. Erfasst werden sollen damit insbesondere wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Bietern. Dazu gehören etwa Preis-, Gebiets- oder Kundenabsprachen, die zugleich als wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB strafrechtlich relevant sein können.
Verdachtsunabhängige und systematische Auswertung
Besonders weitreichend ist, dass die Analyse nicht erst bei einem konkreten Anfangsverdacht einsetzen soll. § 32h Abs. 1 GWB-E gestattet vielmehr eine verdachtsunabhängige und systematische Auswertung.
Das Screening soll nicht auf Stichproben oder einzelne Vergabeverfahren beschränkt sein. Das Bundeskartellamt soll die Daten verfahrensübergreifend untersuchen und für weitere Ermittlungen verwenden dürfen. Nach der Gesetzesbegründung folgt Deutschland damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten, in denen Vergabedaten bereits systematisch ausgewertet werden.
Eine datenbasierte Auffälligkeit stellt allerdings noch keinen Nachweis einer unzulässigen Absprache dar. Das Screening soll Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen liefern. Ob tatsächlich ein Kartellrechtsverstoß vorliegt, bedarf anschließend einer Prüfung des konkreten Sachverhalts.
Welche Daten darf das Bundeskartellamt auswerten?
Die vorgesehene Auswertungsbefugnis umfasst insbesondere:
- die von den Auftraggebern übermittelten Bewerber- und Bieterdaten,
- Preise oder Kosten der Angebote,
- die jeweilige Verfahrenskennung,
- Daten aus Auftrags- und Vergabebekanntmachungen,
- Vorinformationen,
- Bekanntmachungen über Auftragsänderungen sowie
- weitere zur Veröffentlichung bestimmte Daten der betreffenden Vergabeverfahren.
Das Bundeskartellamt soll die elektronische Übermittlung der Daten vom Datenservice Öffentlicher Einkauf verlangen und diese für weitere kartellbehördliche Ermittlungen verwenden können.
Speicherung für bis zu fünf Jahre
Nach § 32h Abs. 2 GWB-E soll das Bundeskartellamt die übermittelten Daten grundsätzlich bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf speichern dürfen.
Die vergleichsweise lange Speicherfrist wird in der Begründung damit erklärt, dass verdächtige Verhaltensweisen möglicherweise erst bei einer Beobachtung über mehrere Vergabeverfahren und einen längeren Zeitraum erkennbar werden.
Werden Daten in ein konkretes Verfahren zur Verfolgung eines möglichen Kartellrechtsverstoßes übernommen, verlängert sich die Speicherfrist bis zur bestandskräftigen Beendigung des behördlichen Verfahrens oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens. Anschließend sind die Daten zu löschen.
Neue Datenübermittlungspflicht nach § 114 Abs. 4 GWB-E
Damit eine ausreichende Datengrundlage für das Screening entsteht, soll § 114 Abs. 4 GWB-E eine neue Übermittlungspflicht schaffen.
Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sollen nach Abschluss eines Vergabeverfahrens bestimmte Informationen zu sämtlichen Bewerbern und Bietern an den Datenservice Öffentlicher Einkauf übermitteln. Die Pflicht beschränkt sich ausdrücklich nicht auf das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat. Sie umfasst auch unterlegene Bewerber und Bieter.
Welche Auftraggeber sind betroffen?
Die vorgesehene Regelung richtet sich an Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB. Der Begriff umfasst:
- öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB,
- Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB,
- Konzessionsgeber nach § 101 GWB sowie
- Auftraggeber im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit nach § 104 GWB.
Die neue Übermittlungspflicht ist im Vierten Teil des GWB angesiedelt und soll Vergaben oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte betreffen.
Auch wenn in der öffentlichen Diskussion verkürzend häufig von einer Meldepflicht „öffentlicher Auftraggeber“ gesprochen wird, erfasst der Normtext damit einen weiteren Auftraggeberkreis.
Welche Daten müssen übermittelt werden?
Nach § 114 Abs. 4 Satz 1 GWB-E sollen Auftraggeber unter Angabe der Verfahrenskennung zu sämtlichen Bewerbern und Bietern folgende Daten elektronisch übermitteln:
- Name und Adresse des Unternehmens,
- bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und
- Preis oder Kosten des Angebots, sofern ein Angebot abgegeben wurde.
Hat ein Bieter mehrere Angebote abgegeben, soll das zuletzt abgegebene Angebot maßgeblich sein.
Wurde ein Unternehmen nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert oder hat es kein Angebot eingereicht, bleibt es nach der Gesetzesbegründung bei der Übermittlung von Name, Adresse und Unternehmenskennnummer.
Bei der Übermittlung des Preises oder der Kosten soll grundsätzlich diejenige Größe angegeben werden, die tatsächlich in die Angebotswertung eingegangen ist. Nach der Entwurfsbegründung wird dies typischerweise der bewertete Gesamtpreis sein.
Welche Übermittlungsfristen sind vorgesehen?
Der Regierungsentwurf unterscheidet zwischen öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen einerseits sowie Konzessionen andererseits:
- Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung sollen die Daten spätestens 30 Tage nach der Vergabe beziehungsweise dem Abschluss der Rahmenvereinbarung übermittelt werden.
- Bei der Vergabe einer Konzession soll die Übermittlung spätestens 48 Tage nach der Vergabe erfolgen.
Die 30-Tage-Frist entspricht nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Frist für die Übermittlung der Vergabebekanntmachung nach § 39 Abs. 1 VgV.
Ausnahmen von der Übermittlungspflicht
§ 114 Abs. 4 Satz 2 GWB-E sieht zwei Ausnahmen vor. Danach soll eine Übermittlung unterbleiben dürfen, wenn sie
- mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist oder
- dem öffentlichen Interesse entgegensteht.
Die Entwurfsbegründung geht davon aus, dass die benötigten Daten bei Verwendung eines Vergabemanagementsystems regelmäßig bereits elektronisch vorliegen und deshalb grundsätzlich ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand übermittelt werden können.
Ein unverhältnismäßiger Aufwand kann nach der Begründung insbesondere in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber über kein Vergabemanagementsystem verfügt und die Daten nur mit erheblichem manuellem Aufwand zusammengestellt und übermittelt werden können.
Die Ausnahme wegen eines entgegenstehenden öffentlichen Interesses soll nach der Begründung nur seltene Fälle erfassen. Der Gesetzentwurf nennt insoweit keine abschließenden Fallgruppen. Daher wird die praktische Reichweite beider Ausnahmen voraussichtlich erst durch die Anwendungspraxis konkretisiert werden müssen.
Vorgesehener Anwendungsbeginn und Übergangsregelung
Die Übermittlungspflicht soll nicht unmittelbar mit dem allgemeinen Inkrafttreten der Novelle praktisch wirksam werden.
Nach § 187 Abs. 17 Satz 1 GWB-E soll § 114 Abs. 4 GWB ab dem 1. September 2027 anzuwenden sein. Damit sollen die Auftraggeber Gelegenheit erhalten, die notwendigen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen.
Für Auftraggeber, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen, ist eine zusätzliche Übergangsregelung vorgesehen. Für diese Auftraggeber soll die Übermittlungspflicht bis einschließlich 31. März 2028 nicht gelten.
Ab dem 1. April 2028 wäre auf Grundlage des derzeitigen Regierungsentwurfs im Einzelfall zu prüfen, ob eine Datenübermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
Zeitlicher Überblick
| Zeitpunkt | Vorgesehene Rechtsfolge |
|---|---|
| Tag nach der Verkündung | Grundsätzliches Inkrafttreten der Novelle |
| 1. September 2027 | Vorgesehener Beginn der Anwendung des § 114 Abs. 4 GWB |
| Bis 31. März 2028 | Zusätzliche Ausnahme für Auftraggeber ohne Vergabemanagementsystem |
| Ab 1. April 2028 | Einzelfallprüfung eines unverhältnismäßigen Übermittlungsaufwands |
Die genannten Termine beruhen auf dem Regierungsentwurf. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, stehen die Regelungen noch unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen.
Datenschutz, Veröffentlichung und Löschung
Die nach § 114 Abs. 4 GWB-E übermittelten Daten sollen vom Datenservice Öffentlicher Einkauf erhoben, gespeichert und zum Zweck des Vergabescreenings an das Bundeskartellamt übermittelt werden dürfen.
Eine Veröffentlichung der zusätzlich übermittelten Bewerber-, Bieter- und Angebotsdaten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unberührt bleibt lediglich die Veröffentlichung der Informationen, die ohnehin Gegenstand von Vergabebekanntmachungen sind.
Nach erfolgreichem Abruf durch das Bundeskartellamt sollen die Daten unterlegener Bewerber und Bieter beim Datenservice Öffentlicher Einkauf spätestens sechs Kalendermonate nach der Übermittlung gelöscht werden.
Davon zu unterscheiden ist die Speicherung beim Bundeskartellamt. Dort ist, wie dargestellt, eine Speicherung von bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Weitergabe von Vergabeakten bei Kartellverdacht
Neben dem automatisierten Screening enthält § 114 Abs. 5 GWB-E eine besondere Rechtsgrundlage für die Informationsweitergabe bei einem konkreten Verdacht.
Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und Vergabekammern sollen der zuständigen Kartellbehörde bei Verdacht eines Verstoßes gegen § 1 GWB oder Art. 101 AEUV die relevanten Teile der Dokumentation des Vergabe- beziehungsweise Nachprüfungsverfahrens übermitteln können. Dies soll ausdrücklich auch personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen.
Die Informationsweitergabe kommt nach der Entwurfsbegründung sowohl in Betracht, wenn die Vergabestelle oder Vergabekammer selbst Hinweise auf einen möglichen Kartellrechtsverstoß entdeckt, als auch dann, wenn eine Kartellbehörde um die Übermittlung relevanter Informationen ersucht.
Die Neuregelung soll insoweit eine besondere gesetzliche Grundlage schaffen. Die allgemeinen Vorschriften über die Amtshilfe genügen nach der Begründung nicht, um bestehende Geheimhaltungspflichten zu überwinden.
Vergabescreening in der parlamentarischen Diskussion
Das geplante Vergabescreening war bereits in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs Gegenstand unterschiedlicher Bewertungen.
Während die Verbesserung der Möglichkeiten zur Aufdeckung von Preis- und Gebietsabsprachen grundsätzlich begrüßt wurde, richtete sich Kritik gegen die konkrete Ausgestaltung der Datenerhebung und -auswertung. Kritisch angesprochen wurden insbesondere mögliche Mehrfacherhebungen von Daten sowie die Frage, ob eine auf Anomalien ausgerichtete Prüfung den Besonderheiten einzelner Vergabeverfahren stets gerecht werden kann.
In der parlamentarischen Diskussion wurde außerdem darauf hingewiesen, dass Wettbewerbsbedingungen nicht ausschließlich durch das Verhalten der Bieter geprägt werden. Auch die Bedarfsdefinition und die Ausgestaltung der Leistungsverzeichnisse durch die Auftraggeber können die jeweiligen Marktbedingungen beeinflussen.
Die Diskussion richtet sich damit weniger gegen das Ziel einer wirksameren Bekämpfung von Submissionsabsprachen. Umstritten sind vor allem die Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Datenerhebung, der zusätzliche Verwaltungsaufwand und die Aussagekraft eines verfahrensübergreifenden datenbasierten Screenings.
Bundesrat fordert eine gesetzliche Evaluierungsklausel
Die Begründung des Regierungsentwurfs sieht vor, dass das Bundeskartellamt das Vergabescreening vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert und der Bundesregierung hierzu einen Bericht vorlegt. Untersucht werden sollen insbesondere die Nutzung der Daten, die Auswirkungen auf kartellrechtliche Ermittlungen, der Aufwand der Vergabestellen sowie die Vollständigkeit und Qualität der Datengrundlage. Eine entsprechende Verpflichtung ist im vorgeschlagenen Gesetzestext bislang jedoch nicht ausdrücklich geregelt.
Der Bundesrat hat deshalb gefordert, § 32h GWB-E um eine verbindliche Evaluierungsklausel zu ergänzen. Nach seinem Vorschlag soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie drei Jahre nach Inkrafttreten die Wirksamkeit, Praxistauglichkeit und den Erfüllungsaufwand des Vergabescreenings überprüfen.
Grundlage der Überprüfung soll ein Bericht des Bundeskartellamts sein. Dieser soll insbesondere folgende Punkte behandeln:
- die Auswertung und Nutzung der übermittelten Daten,
- die Auswirkungen des Screenings auf kartellrechtliche Untersuchungen,
- den Aufwand für die Vergabestellen sowie
- die Vollständigkeit und Qualität der Datengrundlage.
Das Bundesministerium soll anschließend den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes über das Ergebnis berichten und erforderlichenfalls Vorschläge zur Weiterentwicklung oder Anpassung der Regelungen unterbreiten.
Der Bundesrat begründet seine Forderung mit dem zusätzlichen Aufwand für die Vergabestellen und den möglichen Risiken einer anlasslosen Sammlung und Auswertung von Unternehmensdaten. Nach seiner Stellungnahme könne nicht ausgeschlossen werden, dass fehlerhafte Verdachtsfälle gerichtliche Auseinandersetzungen oder Vergabenachprüfungsverfahren auslösen und Vergabeverfahren zusätzlich belasten. Bleibe die Aufdeckung zusätzlicher Kartellverstöße aus, müsse auch eine vollständige Abschaffung des Screenings und der damit verbundenen Meldepflichten geprüft werden können.
Die Bundesregierung hat die Aufnahme einer gesetzlichen Evaluierungsklausel abgelehnt. Sie verweist auf die bereits in der Begründung vorgesehene Überprüfung durch das Bundeskartellamt nach vier Jahren. Eine gesetzliche Verankerung würde nach ihrer Auffassung den bürokratischen Aufwand dieser ersten Bestandsaufnahme unnötig erhöhen.
Damit besteht ein wesentlicher Streitpunkt nicht darin, ob das Vergabescreening evaluiert werden soll. Umstritten sind vielmehr die gesetzliche Verbindlichkeit, der Evaluierungszeitpunkt und die institutionelle Ausgestaltung der Überprüfung.
Stellungnahme des Bundeskartellamts
Das Bundeskartellamt hat das geplante Vergabescreening in seinen Stellungnahmen zum Referenten- und zum Regierungsentwurf ausdrücklich begrüßt. Es bewertet das Screening als zusätzliches Instrument zur Durchsetzung des Kartellrechts. Bereits von der Möglichkeit einer systematischen Auswertung könne eine abschreckende Wirkung gegenüber möglichen Kartellbeteiligten ausgehen.
Nach Einschätzung des Amtes ist die Einbeziehung sowohl erfolgreicher als auch unterlegener Angebote erforderlich. Submissionsabsprachen könnten nur erkannt werden, wenn nicht lediglich die Daten der Auftragnehmer, sondern die Daten sämtlicher Bieter ausgewertet werden. Je flächendeckender und fehlerfreier die Auftraggeber meldeten, desto wirksamer könne das Screening sein.
Das Bundeskartellamt hält den zusätzlichen Aufwand für Vergabestellen für begrenzt. Es verweist darauf, dass die benötigten Daten bei Verwendung einer Vergabemanagementsoftware regelmäßig bereits elektronisch vorliegen und der digitale Kommunikationsweg vielfach aufgrund bestehender Meldepflichten eingerichtet sei.
Über den Regierungsentwurf hinaus hat das Amt angeregt, das Vergabescreening perspektivisch auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte auszudehnen. Gerade bei Bauleistungen seien in der Vergangenheit Kartellabsprachen auch im Unterschwellenbereich aufgedeckt worden. Eine solche Erweiterung ist im derzeitigen Regierungsentwurf jedoch nicht enthalten.
Praktische Auswirkungen für Vergabestellen
Mit der Reform dürfte die Bedeutung einer vollständigen und strukturierten elektronischen Vergabedokumentation weiter zunehmen. Auftraggeber sollten die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens verfolgen und rechtzeitig prüfen, ob ihre Prozesse die künftigen Anforderungen abbilden können.
1. Vergabemanagementsysteme überprüfen
Die vorgesehenen meldepflichtigen Daten sollten vollständig und strukturiert erfasst werden können. Dies betrifft insbesondere:
- Name und Adresse sämtlicher Bewerber und Bieter,
- bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Preis oder Kosten des Angebots,
- Verfahrenskennung sowie
- den Zeitpunkt der Vergabe beziehungsweise des Abschlusses der Rahmenvereinbarung.
2. Zuständigkeiten festlegen
Auftraggeber sollten bestimmen, welche Organisationseinheit nach Abschluss eines Vergabeverfahrens für die Datenübermittlung verantwortlich ist. Ohne eine eindeutige Zuständigkeitsregelung besteht das Risiko, dass die Übermittlung verspätet oder unvollständig erfolgt.
3. Fristenkontrolle einrichten
Die geplante Datenübermittlung sollte als eigenständiger Abschlussvorgang in die internen Vergabeprozesse integriert werden. Dabei sind die 30- beziehungsweise 48-Tage-Fristen neben den bestehenden Bekanntmachungs- und Dokumentationspflichten zu überwachen.
4. Datenqualität sicherstellen
Die Wirksamkeit des Screenings hängt nach der Stellungnahme des Bundeskartellamts wesentlich von einer flächendeckenden und fehlerfreien Datenübermittlung ab. Auftraggeber sollten deshalb insbesondere auf einheitliche Unternehmensbezeichnungen, vollständige Kennnummern und eine eindeutige Erfassung der maßgeblichen Angebotswerte achten.
5. Umgang mit Auffälligkeiten regeln
Unabhängig vom späteren automatisierten Screening sollten Auftraggeber interne Prozesse für den Umgang mit möglichen Hinweisen auf Submissionsabsprachen festlegen.
Zu regeln ist insbesondere:
- wer eine Auffälligkeit rechtlich und fachlich bewertet,
- wie der Sachverhalt in der Vergabeakte dokumentiert wird,
- ob eine Aufklärung oder ein Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu prüfen ist,
- unter welchen Voraussetzungen Informationen an die Kartellbehörde übermittelt werden und
- wie personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt werden.
Diese organisatorischen Maßnahmen sind Empfehlungen für die praktische Vorbereitung. Die konkrete technische Ausgestaltung des Übermittlungsverfahrens ist im Regierungsentwurf noch nicht abschließend beschrieben.
Bedeutung für Unternehmen und Bieter
Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass ihre Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren künftig verfahrensübergreifend datenbasiert ausgewertet werden kann.
Kartellrechtliche Risiken bestehen insbesondere bei:
- Absprachen über Angebotspreise oder Kalkulationsparameter,
- der Aufteilung bestimmter Auftraggeber, Gebiete oder Lose,
- Vereinbarungen über die Abgabe von Schein- oder Schutzangeboten,
- abgestimmten Zuschlagsrotationen und
- dem Austausch wettbewerblich sensibler Informationen.
Nicht jede Preisähnlichkeit und nicht jede wiederkehrende Bieterkonstellation begründet den Verdacht einer unzulässigen Absprache. Vergleichbare Preise können beispielsweise auch durch homogene Kostenstrukturen, geringe Marktbreite, standardisierte Leistungsanforderungen oder regionale Besonderheiten verursacht sein.
Unternehmen sollten dennoch sicherstellen, dass Angebotsentscheidungen eigenständig getroffen und kartellrechtlich sensible Kontakte vermieden werden. Sachliche Gründe für auffällige Preisentwicklungen oder wiederkehrende Kooperationen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Bietergemeinschaften und Nachunternehmer
Bietergemeinschaften bleiben vergaberechtlich grundsätzlich zulässig. Kartellrechtliche Bedenken können allerdings entstehen, wenn die beteiligten Unternehmen den Auftrag jeweils selbstständig ausführen könnten und die Zusammenarbeit zu einer spürbaren Einschränkung des Wettbewerbs führt.
Ein verfahrensübergreifendes Screening kann wiederkehrende Kooperationen zwischen denselben Unternehmen leichter sichtbar machen. Auftraggeber sollten deshalb bei konkreten Auffälligkeiten nachvollziehbar prüfen und dokumentieren, ob Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bestehen.
Unternehmen sollten ihrerseits die sachlichen und wirtschaftlichen Gründe für die Bildung einer Bietergemeinschaft oder die Einbindung bestimmter Nachunternehmer dokumentieren.
Keine Veröffentlichung der unterlegenen Angebote
Die Neuregelung führt nicht zu einer allgemeinen Veröffentlichung der Angebotspreise unterlegener Bieter.
§ 114 Abs. 4 Satz 5 GWB-E untersagt dem Datenservice Öffentlicher Einkauf ausdrücklich die Veröffentlichung der übermittelten Daten, soweit diese nicht ohnehin Gegenstand einer Vergabebekanntmachung sind. Die zusätzlichen Daten sollen ausschließlich für die gesetzlich vorgesehenen Speicherungs-, Übermittlungs- und Screeningzwecke verarbeitet werden.
Weitere vergaberechtlich relevante Änderungen
Höhere Gebühren der Vergabekammern
Die 12. GWB-Novelle sieht neben dem Vergabescreening eine Anhebung der Gebührenrahmen in Nachprüfungsverfahren vor.
Nach § 182 Abs. 2 GWB-E soll
- die Mindestgebühr von 2.500 Euro auf 4.000 Euro,
- die reguläre Höchstgebühr von 50.000 Euro auf 70.000 Euro und
- die bei außergewöhnlich hohem Aufwand oder außergewöhnlich hoher wirtschaftlicher Bedeutung mögliche Höchstgebühr von 100.000 Euro auf 140.000 Euro
steigen.
Die Bundesregierung begründet dies damit, dass die regulären Gebührenobergrenzen zuletzt im Jahr 2009 und die Mindestgebühr zuletzt im Jahr 1999 angepasst worden seien. Das gestiegene Preisniveau und die zunehmende Komplexität der Verfahren rechtfertigten eine Anpassung.
Für Unternehmen erhöht sich dadurch das Kostenrisiko eines Nachprüfungsantrags. Zugleich können sich auch für Auftraggeber höhere Kostenfolgen ergeben, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren unterliegen.
Wirtschaftsnummer im Wettbewerbsregister
Der Regierungsentwurf sieht außerdem vor, die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer in § 3 Wettbewerbsregistergesetz als speicherbares Unternehmensdatum aufzunehmen.
Der Bundesrat möchte die Wirtschaftsnummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in ein Rangverhältnis setzen. Vorrangig soll danach die Wirtschaftsnummer und nur bei deren Fehlen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gespeichert werden. Die Bundesregierung hat diesen Änderungsvorschlag abgelehnt.
Für die vorgesehene Datenübermittlung nach § 114 Abs. 4 GWB-E enthält der Regierungsentwurf bereits ein entsprechendes Rangverhältnis: Zu übermitteln ist die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht vorhanden ist, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Sicherheits- und verteidigungsrelevante Beschaffungen
§ 187 Abs. 19 GWB-E sieht eine zeitlich begrenzte Einschränkung privatrechtlicher Ansprüche bei bestimmten Beschaffungen im Sicherheits- und Verteidigungsbereich vor.
Bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, auf die der Vierte Teil des GWB aufgrund des § 107 Abs. 2 GWB nicht anzuwenden ist, sollen Unternehmen und Verbände gegenüber öffentlichen Auftraggebern keine auf §§ 19 oder 20 GWB gestützten Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche geltend machen können.
Die Regelung soll für Vergaben gelten, deren Zuschläge ab dem Inkrafttreten der Novelle bis zum 31. Dezember 2035 erteilt werden. Die kartellbehördliche Durchsetzung sowie mögliche Schadensersatzansprüche sollen nach der Gesetzesbegründung unberührt bleiben.
Weitere wesentliche Inhalte der 12. GWB-Novelle
Der Regierungsentwurf geht deutlich über das Vergaberecht hinaus. Vorgesehen sind insbesondere:
Anhebung der Schwellenwerte in der Fusionskontrolle
Die weltweite Umsatzschwelle soll auf 750 Millionen Euro, die erste Inlandsumsatzschwelle auf 75 Millionen Euro und die zweite Inlandsumsatzschwelle auf 20 Millionen Euro angehoben werden. Dadurch sollen weniger Zusammenschlüsse der allgemeinen Anmeldepflicht unterliegen.
Erweiterung der Transaktionswertschwelle
Die Transaktionswertschwelle von 400 Millionen Euro soll künftig auch Zusammenschlüsse erfassen, bei denen das Zielunternehmen noch nicht in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist, aber voraussichtlich eine erhebliche Inlandstätigkeit aufnehmen wird.
Neues Anzeigeverfahren
Für Zusammenschlüsse, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, soll ein vereinfachtes Anzeigeverfahren eingeführt werden.
Teilt das Bundeskartellamt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige mit, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann, soll die förmliche Anmeldepflicht entfallen.
Digitalisierung der Fusionskontrolle
Nach Ablauf einer Übergangsfrist sollen Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab dem Jahr 2028 grundsätzlich nur noch über die gesetzlich vorgesehenen elektronischen Übermittlungswege zulässig sein. Schriftliche Anmeldungen sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 möglich bleiben.
Ausweitung kartellbehördlicher Beratung
Der Anspruch auf eine kartellbehördliche Entscheidung nach § 32c Abs. 4 GWB soll nicht mehr auf horizontale Kooperationen zwischen Wettbewerbern beschränkt sein. Er soll künftig auch vertikale Vereinbarungen erfassen und Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei innovativen oder neuartigen Kooperationen verschaffen.
Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht
Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 29 GWB soll bis zum 31. Dezember 2032 verlängert werden.
Reform der kartellrechtlichen Rechtsbehelfe
Die Nichtzulassungsbeschwerde soll entfallen. Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte zum Bundesgerichtshof sollen künftig keiner gesonderten Zulassung mehr bedürfen.
Bewertung
Das geplante Vergabescreening stellt einen erheblichen Systemwechsel in der kartellrechtlichen Kontrolle öffentlicher Beschaffungen dar.
Während kartellbehördliche Ermittlungen bislang regelmäßig an konkrete Verdachtsmomente oder bekannt gewordene Sachverhalte anknüpfen, soll künftig eine systematische, verfahrensübergreifende und zunächst verdachtsunabhängige Analyse von Vergabedaten ermöglicht werden.
Für Auftraggeber entsteht damit eine zusätzliche Aufgabe nach Abschluss des eigentlichen Vergabeverfahrens. Die Übermittlung der Daten sämtlicher Bewerber und Bieter wird zu einem weiteren Bestandteil des Beschaffungsprozesses. Entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Systems werden die Vollständigkeit, Einheitlichkeit und Qualität der elektronisch erfassten Daten sein.
Die parlamentarische Beratung und die Stellungnahme des Bundesrates machen zugleich deutlich, dass das Instrument nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer wirksameren Kartellverfolgung bewertet werden kann. Zu berücksichtigen sind auch der zusätzliche Verwaltungsaufwand, die Verhältnismäßigkeit der verdachtsunabhängigen Datensammlung und das Risiko, dass statistische Auffälligkeiten zu unzutreffenden Verdachtsannahmen führen.
Ein auffälliges Preis- oder Bietermuster belegt für sich genommen noch keine wettbewerbsbeschränkende Absprache. Auffälligkeiten können auch auf Marktstrukturen, besondere Leistungsanforderungen, regionale Gegebenheiten oder die Gestaltung der Vergabeunterlagen zurückzuführen sein.
Das Screening kann deshalb lediglich Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen liefern. Die kartellrechtliche Bewertung muss weiterhin die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine belastbare Evaluation des neuen Instruments erforderlich. Dabei sollte nicht allein erfasst werden, wie viele Auffälligkeiten oder Ermittlungsverfahren durch das Screening ausgelöst wurden. Ebenso bedeutsam sind die Qualität der gewonnenen Hinweise, der tatsächliche Beitrag zur Aufdeckung von Kartellverstößen, der Aufwand der Vergabestellen und mögliche Auswirkungen auf Vergabe- und Nachprüfungsverfahren.
Die Forderung des Bundesrates nach einer verbindlichen Evaluierungsklausel betrifft daher einen zentralen Punkt der Neuregelung. Eine gesetzlich geregelte Überprüfung könnte sicherstellen, dass Nutzen, Belastungen und mögliche Fehlentwicklungen anhand transparenter Kriterien bewertet werden. Die Bundesregierung hält dagegen eine in der Gesetzesbegründung angekündigte Evaluation für ausreichend.
Fazit
Die 12. GWB-Novelle soll die Aufdeckung von Submissionsabsprachen grundlegend modernisieren. Das geplante Vergabescreening verbindet eine neue datenbasierte Ermittlungsbefugnis des Bundeskartellamts mit umfassenden Übermittlungspflichten der Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB.
An den wesentlichen vergaberechtlichen Regelungen hat sich im bisherigen Gesetzgebungsverfahren nichts geändert. Vorgesehen bleiben insbesondere:
- die verdachtsunabhängige und systematische Auswertung von Vergabedaten,
- die Einbeziehung erfolgreicher und unterlegener Bieter,
- die Übermittlung von Unternehmensdaten und Angebotspreisen,
- der vorgesehene Anwendungsbeginn am 1. September 2027 sowie
- die Übergangsregelung für Auftraggeber ohne Vergabemanagementsystem bis zum 31. März 2028.
Offen ist hingegen, ob der Gesetzgeber im weiteren Verfahren eine verbindliche Evaluierungsklausel aufnehmen oder andere Änderungen an der konkreten Ausgestaltung vornehmen wird.
Vergabestellen sollten die Ausschussberatungen aufmerksam verfolgen und bereits jetzt prüfen,
- ob die vorgesehenen Daten in ihren Systemen vollständig und strukturiert erfasst werden,
- ob eine elektronische Übermittlung technisch abgebildet werden kann,
- welche Stelle intern für die Übermittlung verantwortlich sein soll,
- wie die neuen Fristen kontrolliert werden können und
- wie mit Hinweisen auf mögliche Submissionsabsprachen umzugehen ist.
Für Unternehmen gewinnt zugleich die Verbindung von Vergaberechts- und Kartellrechts-Compliance weiter an Bedeutung. Wiederkehrende Angebotsmuster, Kooperationen und Kontakte mit Wettbewerbern können künftig leichter verfahrensübergreifend sichtbar werden.
Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten, ob die parlamentarische Kritik und die Forderungen des Bundesrates noch zu Änderungen führen. Fest steht bereits jetzt: Die datenbasierte Kartellkontrolle wird für die öffentliche Beschaffung erheblich an Bedeutung gewinnen.
