Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 18. Juni 2026 das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes beschlossen. Die Novelle sieht insbesondere eine deutliche Anhebung der Wertgrenzen im Anwendungsbereich des BerlAVG vor: Für Liefer- und Dienstleistungen steigt die Wertgrenze von bisher 10.000 Euro auf 75.000 Euro, für Bauleistungen von bisher 50.000 Euro auf 500.000 Euro. Unterhalb dieser Schwellen entfallen künftig bestimmte Anforderungen des BerlAVG, insbesondere besondere Nachweis- und Vertragsbedingungen zu Sozialstandards.
Für öffentliche Auftraggeber bedeutet dies zunächst eine spürbare Entlastung bei kleineren und mittleren Beschaffungsvorgängen. Vergabeverfahren können in vielen Fällen mit geringerem administrativem Aufwand vorbereitet und durchgeführt werden. Zugleich bleibt aber sorgfältig zu prüfen, welche vergaberechtlichen Vorgaben weiterhin gelten. Denn die Anhebung der Wertgrenzen führt nicht dazu, dass sämtliche vergaberechtlichen Bindungen entfallen. Insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerbsorientierung bleiben weiterhin zu beachten.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist, dass die Tariftreueverpflichtung nach § 9 BerlAVG weiterhin bestehen bleibt. Sie gilt bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro netto und damit unabhängig davon, ob das konkrete Vergabeverfahren unterhalb der angehobenen BerlAVG-Wertgrenzen liegt. Auch Unteraufträge werden ausdrücklich einbezogen, um Umgehungen zu verhindern. Das Vergabemindestentgelt wird künftig unmittelbar im Gesetz geregelt und beträgt ab Inkrafttreten des Gesetzes 14,84 Euro brutto je Zeitstunde; ab dem 1. Januar 2027 steigt es auf 15,58 Euro brutto.
Neu aufgenommen wurde außerdem ein ausdrücklich kodifiziertes Bestbieterprinzip. Danach sollen Nachweise grundsätzlich erst nach der Wertung der Teilnahmeanträge oder Angebote von demjenigen Unternehmen angefordert werden, das für die Angebotsabgabe beziehungsweise den Zuschlag vorgesehen ist. Für die Praxis kann dies eine erhebliche Reduzierung des Prüfungsaufwands bedeuten. Gleichzeitig müssen öffentliche Auftraggeber ihre Verfahrensdokumentation sorgfältig ausgestalten, um nachvollziehbar darzustellen, welche Erklärungen zunächst ausreichend waren und zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise nachgefordert wurden.
Ebenfalls praxisrelevant ist die stärkere Berücksichtigung junger, kleiner und mittlerer Unternehmen. Öffentliche Auftraggeber sollen bei der Auswahl von Eignungskriterien und Eignungsnachweisen künftig die besonderen Umstände solcher Unternehmen angemessen berücksichtigen. Hintergrund ist, dass gerade junge Unternehmen und KMU häufig nicht über dieselben personellen, finanziellen und administrativen Ressourcen verfügen wie größere Marktteilnehmer.
Die Novelle enthält darüber hinaus weitere Änderungen. Das Berliner Korruptionsregistergesetz und die dazugehörige Verordnung werden aufgehoben. Zudem wird die Kontrollquote für vergebene öffentliche Aufträge von fünf auf zehn Prozent angehoben. Die zentrale Kontrollgruppe soll künftig für die unmittelbare Landesverwaltung die Prüfungen vollständig übernehmen; für die mittelbare Landesverwaltung ist eine Unterstützungsfunktion vorgesehen. Die Neuregelung soll zum 1. Juli 2028 evaluiert werden.
Für öffentliche Auftraggeber stellt sich nun die Aufgabe, interne Vergabeprozesse, Musterunterlagen und Prüfabläufe an die neuen Vorgaben anzupassen. Gerade bei der Abgrenzung zwischen erleichterten Verfahren unterhalb der neuen Wertgrenzen und weiterhin geltenden zwingenden Anforderungen — etwa zur Tariftreue, zum Vergabemindestentgelt oder zur Dokumentation — besteht erhöhter Prüfungsbedarf.
Auch Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen in Berlin beteiligen, sollten die Änderungen aufmerksam verfolgen. Die höheren Wertgrenzen und das Bestbieterprinzip können den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern. Zugleich bleiben die Anforderungen an Eigenerklärungen, Nachweise und die Einhaltung tarif- beziehungsweise vergabemindestentgeltbezogener Verpflichtungen weiterhin von erheblicher Bedeutung.
Die Neuregelung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft und gilt für Vergabeverfahren, die ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Bis zur Verkündung bleibt das bisherige BerlAVG anwendbar. Öffentliche Auftraggeber sollten daher insbesondere den Zeitpunkt der Verkündung im Blick behalten und laufende sowie anstehende Vergabeverfahren entsprechend einordnen.
Unser Beratungsangebot
Wir unterstützen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Vorgaben des BerlAVG. Dazu gehören insbesondere die Prüfung und Anpassung von Vergabeunterlagen, die rechtssichere Gestaltung von Eigenerklärungen und Nachweisanforderungen, die Dokumentation von Wertungsentscheidungen sowie die Beratung zur Anwendung des Bestbieterprinzips und der Tariftreuevorgaben.
Gerade in der Übergangsphase empfiehlt sich eine sorgfältige vergaberechtliche Prüfung, um Verfahrensfehler, Dokumentationslücken und spätere Beanstandungen zu vermeiden.
