Mit Wirkung zum 2. Oktober 2026 hat die Freie Hansestadt Bremen ihr Unterschwellenvergaberecht grundlegend neu ausgerichtet. Das am 29. September 2026 beschlossene und am 1. Oktober 2026 verkündete Gesetz ändert sowohl das Bremische Tariftreue- und Vergabegesetz als auch die Landeshaushaltsordnung. Im Mittelpunkt stehen erheblich angehobene Wertgrenzen für Direktaufträge, neue landeseigene Verfahrensordnungen sowie erweiterte Dokumentationspflichten.
Die Neuregelung soll Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte vereinfachen und beschleunigen. Sie erweitert die Handlungsspielräume der öffentlichen Auftraggeber erheblich. Gleichzeitig entfallen jedoch weder die haushaltsrechtlichen Grundsätze noch die Pflicht, die Auftragsvergabe nachvollziehbar zu dokumentieren.
Neue Wertgrenzen für Direktaufträge
Kernstück der Reform ist der neu gefasste § 6 des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes. Danach dürfen öffentliche Auftraggeber künftig
- Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer und
- Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500.000 Euro ohne Umsatzsteuer
ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschaffen.
Das Gesetz bezeichnet diese Form der Beschaffung ausdrücklich als Direktauftrag. Maßgeblich ist jeweils der voraussichtliche Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer.
Die Anhebung ist erheblich. In einem großen Teil der unterschwelligen Beschaffungsfälle muss künftig kein förmliches Vergabeverfahren mehr durchgeführt werden. Dies betrifft nicht nur kleinere Beschaffungen, sondern kann insbesondere bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch wirtschaftlich durchaus bedeutsame Verträge erfassen.
Direktauftrag bedeutet keine vollständig freie Auftragsvergabe
Auch wenn kein förmliches Vergabeverfahren erforderlich ist, dürfen die Vergabestellen ihre Auswahlentscheidung nicht willkürlich treffen. § 6 des Tariftreue- und Vergabegesetzes verlangt ausdrücklich die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Außerdem enthält die Neuregelung ein Rotationsgebot: Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Damit soll verhindert werden, dass Direktaufträge dauerhaft oder regelmäßig an dasselbe Unternehmen vergeben werden.
Die Formulierung als Soll-Vorschrift lässt zwar begründete Ausnahmen zu. Eine wiederholte Beauftragung desselben Unternehmens sollte aber sachlich nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden. Praktisch empfiehlt es sich daher, auch bei Direktaufträgen geeignete Vergleichs- oder Marktinformationen einzuholen, soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist.
Der Direktauftrag ist somit kein rechtsfreier Raum. Die Verfahrensanforderungen werden reduziert, die Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers für eine wirtschaftliche und nachvollziehbare Auswahl bleibt jedoch bestehen.
Neue Verfahrensordnungen für Aufträge oberhalb der Direktauftragsgrenzen
Für Aufträge oberhalb der neuen Direktauftragsgrenzen sieht der ebenfalls neu gefasste § 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes künftig landeseigene Verfahrensordnungen vor.
Diese werden von dem für Wirtschaft zuständigen Senatsressort im Benehmen mit den für Bau und Finanzen zuständigen Ressorts erlassen. Sie sollen die nähere Durchführung und Ausgestaltung der wettbewerblichen Verfahren regeln und werden für sämtliche öffentlichen Auftraggeber im Anwendungsbereich des Gesetzes verbindlich sein. Die Verfahrensordnungen sind im Amtsblatt bekannt zu machen.
Bis zum Erlass dieser Verfahrensordnungen kann die zentrale Service- und Koordinierungsstelle verbindliche Übergangsregelungen erlassen. Vergabestellen sollten deshalb sorgfältig beobachten, welche Übergangsbestimmungen und späteren Verfahrensordnungen veröffentlicht werden.
Für die Praxis bedeutet dies: Oberhalb von 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen beziehungsweise 500.000 Euro bei Bauleistungen ist weiterhin ein wettbewerbliches Verfahren erforderlich. Dessen nähere Ausgestaltung soll sich künftig jedoch nach den neuen bremischen Verfahrensordnungen richten.
Tariftreue- und Sozialvorgaben erst ab 10.000 Euro
Ebenfalls geändert wurde der Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Tariftreue- und Vergabegesetzes. Dieser Abschnitt erfasst insbesondere Vorgaben zum vergabespezifischen Mindestentgelt, zu Tariftreueerklärungen und zu den damit verbundenen Kontrollmöglichkeiten.
Nach dem neu gefassten § 2 Abs. 5 gilt:
- Für Lieferleistungen findet Abschnitt 3 keine Anwendung.
- Für Bau- und Dienstleistungen gilt Abschnitt 3 ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Damit ist zwischen der vergabeverfahrensrechtlichen Wertgrenze für den Direktauftrag und dem Anwendungsbereich der Tariftreue- und Sozialvorgaben zu unterscheiden. Ein Bau- oder Dienstleistungsauftrag kann etwa ohne förmliches Vergabeverfahren als Direktauftrag vergeben werden, gleichwohl aber ab 10.000 Euro den Anforderungen des dritten Abschnitts unterliegen.
Diese Trennung dürfte in der Praxis besondere Aufmerksamkeit erfordern. Die Zulässigkeit eines Direktauftrags bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche weiteren Anforderungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes entfallen.
Deutlich konkretisierte Dokumentationspflicht
Mit dem neuen § 7 werden die Dokumentationsanforderungen ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Danach sind öffentliche Aufträge von Beginn an fortlaufend in Textform zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die getroffenen Maßnahmen sowie die Begründung der grundlegenden Entscheidungen erkennen lassen.
Ausdrücklich genannt werden:
- die Auftragswertschätzung,
- die Wahl der Vergabeart,
- die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
- die Namen der Auftragnehmer und
- die Gründe für deren Auswahl.
Die Dokumentationspflicht gilt ihrem Wortlaut nach für öffentliche Aufträge allgemein und damit auch für Direktaufträge.
Gerade wegen der hohen Direktauftragsgrenzen kommt der Dokumentation künftig besondere Bedeutung zu. Je höher der Auftragswert und je geringer der tatsächlich durchgeführte Wettbewerb, desto wichtiger ist eine nachvollziehbare Darstellung der Auswahlentscheidung.
Ein ordnungsgemäßer Vergabevermerk sollte deshalb auch bei einem Direktauftrag zumindest erkennen lassen,
- wie der Auftragswert ermittelt wurde,
- weshalb die Voraussetzungen für einen Direktauftrag vorliegen,
- auf welcher Grundlage die Wirtschaftlichkeit beurteilt wurde,
- welche Unternehmen in der Vergangenheit vergleichbare Aufträge erhalten haben und
- aus welchen Gründen das ausgewählte Unternehmen beauftragt wird.
Anpassung der Bremischen Landeshaushaltsordnung
Flankierend wurde § 55 der Landeshaushaltsordnung neu gefasst. Danach muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen grundsätzlich ein wettbewerbliches Verfahren vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Zugleich stellt die Vorschrift klar, dass Leistungen bis zu einem gesetzlich bestimmten Auftragswert unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Vergabeverfahren beschafft werden können. Auch die Landeshaushaltsordnung enthält nun das Gebot, zwischen den beauftragten Unternehmen zu wechseln.
Tariftreue- und Vergabegesetz sowie Haushaltsrecht werden damit aufeinander abgestimmt. Der Direktauftrag wird ausdrücklich als zulässige Beschaffungsform anerkannt, bleibt aber an Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Unternehmensrotation gebunden.
Befristung und Evaluierung
Die Änderungen des § 2 Abs. 5 sowie der §§ 5 und 6 des Tariftreue- und Vergabegesetzes sind zunächst befristet. Sie treten nach der gesetzlichen Regelung am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Das zuständige Wirtschaftsressort muss die Auswirkungen auf die Vergabepraxis evaluieren. Über das Ergebnis hat der Senat der Bremischen Bürgerschaft zu berichten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sollen anschließend wieder die früheren Fassungen der betreffenden Vorschriften gelten.
Die neuen Wertgrenzen und Verfahrensregelungen sind damit als zeitlich begrenztes Reformmodell ausgestaltet. Ob sie dauerhaft fortgeführt, verändert oder wieder abgesenkt werden, hängt wesentlich von den Ergebnissen der vorgesehenen Evaluation ab.
Praktische Folgen für öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber in Bremen sollten ihre internen Beschaffungs- und Freigabeprozesse kurzfristig anpassen. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:
1. Auftragswert weiterhin sorgfältig schätzen
Die Wahl des Direktauftrags setzt eine belastbare Auftragswertschätzung voraus. Sachlich zusammengehörende Leistungen dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden, um die maßgeblichen Wertgrenzen zu unterschreiten.
2. Interne Zuständigkeiten und Wertgrenzen überprüfen
Die gesetzliche Zulässigkeit eines Direktauftrags bedeutet nicht zwingend, dass jede Bedarfsstelle Aufträge bis zur gesetzlichen Höchstgrenze eigenständig erteilen darf. Interne Dienstanweisungen, Zeichnungsbefugnisse und haushaltsrechtliche Freigabegrenzen können niedrigere Schwellen vorsehen.
3. Unternehmensrotation organisatorisch absichern
Vergabestellen sollten nachvollziehbar erfassen, welches Unternehmen wann und für welche Leistungen beauftragt wurde. Nur so lässt sich das gesetzliche Rotationsgebot praktisch umsetzen.
4. Wirtschaftlichkeit dokumentieren
Auch wenn kein förmlicher Wettbewerb erforderlich ist, sollte die Preis- und Leistungseinschätzung auf einer nachvollziehbaren Grundlage beruhen. In Betracht kommen beispielsweise aktuelle Marktkenntnisse, frühere Beschaffungspreise oder Vergleichsangebote.
5. Tariftreuepflichten gesondert prüfen
Bei Bau- und Dienstleistungen ab 10.000 Euro ist unabhängig von der Zulässigkeit des Direktauftrags zu prüfen, welche Anforderungen aus dem dritten Abschnitt des Tariftreue- und Vergabegesetzes einzuhalten sind.
6. Übergangsregelungen beobachten
Bis zur Veröffentlichung der neuen Verfahrensordnungen können verbindliche Übergangsregelungen erlassen werden. Auftraggeber müssen daher jeweils prüfen, welche Vorgaben zum Zeitpunkt der Einleitung der Beschaffung gelten.
Bedeutung für Unternehmen
Für Unternehmen eröffnet die Reform zusätzliche Chancen auf eine unmittelbare Beauftragung durch öffentliche Auftraggeber. Das gilt besonders für kleine und mittlere Unternehmen, die sich bislang möglicherweise nicht an förmlichen Vergabeverfahren beteiligt haben.
Ein Anspruch auf Beteiligung oder Beauftragung entsteht durch die neuen Direktauftragsgrenzen allerdings nicht. Unternehmen sollten deshalb ihre Leistungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern sichtbar machen, ihre Eignungsnachweise aktuell halten und auf eine verlässliche Leistungserbringung achten.
Das gesetzliche Rotationsgebot kann zugleich dazu führen, dass Vergabestellen verstärkt nach alternativen geeigneten Auftragnehmern suchen. Dies verbessert grundsätzlich die Chancen neuer Marktteilnehmer, in bestehende Beschaffungsbeziehungen einzutreten.
Einordnung
Die Reform stellt einen deutlichen Paradigmenwechsel im bremischen Unterschwellenvergaberecht dar. Der förmliche Wettbewerb wird für einen erheblichen Teil der Beschaffungen zurückgenommen. An seine Stelle treten größere Entscheidungsspielräume der Vergabestellen, verbunden mit einer gesteigerten Verantwortung für Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Rotation und Dokumentation.
Besonders weitreichend ist die Direktauftragsgrenze von 500.000 Euro für Bauleistungen. Bei solchen Auftragswerten sollte die vergaberechtliche Vereinfachung nicht mit einem Verzicht auf jede Form der Markterkundung oder Preisprüfung gleichgesetzt werden.
Für öffentliche Auftraggeber wird es entscheidend sein, die neuen Freiheiten durch klare interne Vorgaben, dokumentierte Auswahlentscheidungen und ein funktionierendes Rotationssystem abzusichern. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass unmittelbare Beauftragungen künftig an Bedeutung gewinnen, ohne dass Transparenz, Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Angebote an Relevanz verlieren.
Inkrafttreten
Das Änderungsgesetz wurde am 1. Oktober 2026 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündet und ist am 2. Oktober 2026 in Kraft getreten.
Amtliche Quelle: Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes und zur Änderung der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 29. September 2026
